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Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke
Leitfaden der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln und Münster
Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines und Vorbemerkungen
1. Anlass und Zweck dieses Leitfadens
2. Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
3. Erste Schritte und Überlegungen vor Durchführung der Bewertung
3.1 Zuständige bewertende Stelle, Mithilfe anderer Stellen, Beizug von Akten
3.2 Vorbereitung der Bewertung
4. Aufbau und Anwendung dieses Leitfadens
4.1 Beschreibung der Teile B., C. und D.
4.2 Ablaufdiagramm
5. Ihre Mithilfe ist gefragt!
B. Plausibilitätskontrolle
1. &Uum;berblick
2. Substanzwert
2.1 Kapital lt. HB / StB
2.2 Wesentliche stille Reserven
3. Kapitalisierungsfaktor
3.1 Durchschnittsertrag
3.2 Normalzins (Umlaufrendite) / Kapitalisierungszinfuss / Kapitalisierungsfaktor
4. Ergebnis der Plausibilitätskontrolle
C. Ünternehmensbewertung
1. Wertermittlung
1.1 Substanzwertermittlung
1.2 Ertragswertermittlung (Betriebsergebnisse / Durchschnittsertrag)
2. Bewertungsmethoden
2.1 Substanzwertverfahren
2.2 Stuttgarter Verfahren - modifiziert
2.3 Ertragswertverfahren
2.4 Mittelwertverfahren
3. Abschliessende Wortfindung
3.1 Gewichtung
3 2 Beteiligungsquote
3.3 Bewertungsuntergrenze
3.4 Besondere Zu- oder Abschläge / Sonderfälle vergleichsorietentierte Bewertungsmethoden
1. Vergleichswertorientierte Bewertungsmethode
2. Multiplikatorenmethode
E. Anlagenverzeichnis


A. Allgemeines und Vorbemerkungen

1. Anlass und Zweck dieses Leitfadens
Vielfältige steuerliche Fallgestaltungen' können in der Praxis eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke erforderlich machen. Die ungeprüfte Übernahme zu hoher oder zu niedriger Unternehmenswerte kann je nach Interessenlage zu endgültigen Steuerausfällen in beträchtlicher Höhe führen.

Aus diesem Grunde bedürfen durch den Steuerpflichtigen erklärte Unternehmenswerte i.d.R. einer Überprüfung. Ebenso besteht ein Bedürfnis nach einheitlichen Regeln für die Unternehmensbewertung, wenn eine solche durch den Steuerpflichtigen nicht durchgeführt bzw. ein Unternehmenswert nicht erklärt wurde und daher eine eigene steuerliche Bewertung durch die Veranlagungs / Betriebsprüfungsstelle erforderlich wird.

Dieser Leitfaden soll für diese Fälle eine Arbeitshilfe bieten und gleichzeitig die einheitliche Durchführung von Bewertungen dieser Art fördern.
2. Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Es existiert eine grosse .Vielzahl von Anlässen, die eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften notwendig machen.

Steuerlich wird eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften insbesondere (Aufzählung nicht abschliessend !) in folgenden Fällen notwendig:

Teilentgeltliche Ameilsübertragungcn in den Fällen der §§ 17 EStG, 20, 21 UmwStG (steuerliche Relevanz: zu niedriger Veräusserungsgewinn bei Annahme einer vollentgeltlichcn Veräusserung, teilweise Steuerverhaftung der Anteile beim teilweise Beschenkten, teilweiser Übergang der historischen Anschaffungskosten des Schenkers auf die Anteile des Beschenkten, vgl. § 17 Abs. 1 S. 5 EStG),

Kapitalerhöhungcn, bei denen die neuen Anteile durch Personen übernommen werden, die bisher nicht oder nicht in entsprechender Höhe an der Kapitalgesellschaft beteiligt waren (ggf. Überspringen stiller Reserven, steuerliche Relevanz: Steuerverhaftung der Anteile beim Übernehmer der neuen Anteile, Übergang von Anschaffungskosten der Alt-Anteilseigner auf den Übernehmer),

Teilwertabschreibungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften oder auf den Geschäftswert,

Entnahme und Einlage von Anteilen an Kapitalgesellschaften,

Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Rente (steuerliche Relevanz: Abgrenzung von Veräusserungs- / Versorgungsrente),

Verlust oder Gefährdung des deutschen Besteuerungsrechts bei Anteilen i.S.d. §§ ]7 EStG, 21 UmwStG (Besteuerung des gemeinen Werts der Anteile nach den §§ 6 AStG bzw. 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG).
3. Erste Schritte und Überlegungen vor Durchführung der Bewertung1. Anlass und Zweck dieses Leitfadens
3.1 Zuständige bewertende Stelle, Mithilfe anderer Stellen, Beizug von Akten
Liegt ein steuerlicher Anlass für die Durchführung einer Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften vor, muss die hierfür zuständige Stelle zunächst eine Entscheidung darüber treffen, welche Stellen an der Durchfuhrung - ggf im Wege der Amtshilfe - beteiligt werden und wie dies im einzelnen geschehen soll.

Nach Möglichkeit sollte die Bewertung durch die sachnächste Stelle durchgeführt werden. Dabei sind zwei Grundkonstellationen zu unterscheiden:

Wenn es sich um eine für die KSt erhebliche Bewertung handelt, sollte geprüft werden, ob die Bewertung - soweit dies angesichts der voraussichtlichen steuerlichen Auswirkungen zweckmässig erscheint - zeitnah durch eine Betriebsprüfungsstelle durchgeführt werden kann, da letztere regelmässig einen tieferen Einblick in die Verhältnisse der Gesellschaft besitzen bzw. erlangen wird.

Entsprechendes gilt grundsätzlich, wenn die Bewertung für Zwecke der ESt der Gesellschafter erforderlich ist. Ist die Einschaltung der Betriebsprüfung nicht möglich oder nicht zweckmässig, sollte die Bewertung i.d.R. durch den KSt-VBZ durchgeführt werden, da dieser die erheblich besseren Informationen über die Kapitalgesellschaft besitzen wird (insb. die erforderlichen Daten in seinen Akten zur Verfügung hat) und beim KSt-VBZ erheblich öfter Anlass zur Durchführung einer Anteilsbewertung besteht. Ist eine Durchfuhrung der Bewertung durch die Veranlagungstelle des betroffenen Gesellschafters unumgänglich, ist jedenfalls die Körperschaftsteuerakte beizuziehen bzw. die Körperschaftsteuerstelle um entsprechende Auskunft zu bitten.

Zweckmässig kann im Übrigen im weiteren Verlauf der Bewertung auch z,B, die Hinzuziehung der Bewertungsstelle / des Bausachverständigen sein.
3.2 Vorbereitung der Bewertung
Feststellung von werterhellenden Ereignissen:
Selbst bei sorgfältigster Durchführung einer Unternehmensbewertung ist das Ergebnis naturgemäss in aller Regel noch mit zahlreichen Unsicherheiten belastet. Es ist daher in jedem Fall vorzugswürdig, den Wert der betroffenen Anteile anhand von Verkäufen zu bestimmen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG gelten ertragsteuerlich nicht. Daher kann ein Anteilsverkauf selbst dann als Ausgangspunkt für eine Vor-/Rückrechnung verwertet werden, wenn er nach dem Zeitpunkt erfolgte, der für die steuerliche Bewertung massgebend ist, oder länger als ein Jahr vor diesem Zeilpunkt liegt.

In einer Reihe von Fällen wird im Übrigen bereits der Steuerpflichtige selbst aus zivilrechtlichem Anlass eine entsprechende Bewertung erstellt bzw. vorliegen haben (z.B. bei - ggf. auch schon etwas zurückliegenden - Anteilskäufen unter fremden Dritten, Unternehmensumstrukturierungen, Erbauseinandersetzungen). Ist dies erkennbar, sollte die dem Steuerpflichtigen vorliegende Bewertung als ergänzende Erkenntmsmögüchkeit unbedingt angefordert und einer Überprüfung unterzogen werden.

In allen diesen Fällen ist aber kritisch zu prüfen, ob die zur Wertaufhellung herangezogenen Ereignisse durch besondere Umstände, insbesondere durch Beziehungen zwischen nahestehenden Personen, beeinflusst wurden und daher wenig oder sogar überhaupt nicht aussagekräftig sind.

Mitwirkung des Steuerpflichtigen / von Dritten:
In jedem Fall sollte der Steuerpflichtige zur Mitwirkung an der Bewertung aufgefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn ihn (ausnahmsweise) hinsichtlich dieser Bewertung einmal keine Erklärungspflicht treffen sollte (Beispiel: Bestimmung des Grads der Steuerverhaftung bzw. der übergegangenen Anschaffungskosten von teil-entgeltlich erworbenen Anteilen auf Seiten des teilentgeltlich Erwerbenden).

Besteht eine entsprechende Erklärungspflicht und/oder ist ein Wert erklärt worden, ist der Steuerpflichtige zur Durchführung einer solchen Bewertung und/oder zur substantiierten Darlegung seiner Wertermittlung aufzufordern.

Soweit Dritte Auskunft über relevante Sachverhaltsfragen Auskunft geben können, besteht die Möglichkeit des Auskunftsersuchens nach § 93 AO.
4. Aufbau und Anwendung dieses Leitfadens
4.1 Beschreibung der Teile B., C. und D.4.
Die Teile B-, C. und D. dieses Leitfadens habenverschiedene Aufgaben, die im folgenden kurz beschrieben werden sollen; die BrüTungsreihenfolge und das Verhältnis der Teile zueinander werden anschliessend in^einem Ablaufdiagramm dargestellt. Teil B.; Wenn Angaben des Steuerpflichtigen zum AnteHswert vorliegen, bietet Teil B. bei Kleinst-, Klein- und Mitfcelb et rieben eine Entscheidungshilfe.dafür, ob der Arbeitsaufwand einer detaillierteren Bewertung erforderlich ist. Er enthält die Methode für eine Tlausibilitätskotitrollc, die mit wenigen, regelmässig bereits vorliegenden oder leicht zu ermittelnden Daten auskommt. Teil C: Ist eine detailliertere Bewertung erforderlich, weil es sich um einen Grossbetrieb handelt oder der erklärte Wert (nach Teil B.) nicht plausibel ist bzw. keine Angaben vorliegen, so ermöglicht es Teil C, rechnerisch zu Näherungswerten zu gelangen. Teil C. wurde unter Orientierung an den in der Praxis verwendeten Bewertungsmethoden erstellt. Eingearbeitet wurden die gängigsten vier Verfahren, die als in der Ver- waltungspraxis praktikabel erscheinen. Es war nicht möglich, sich auf ein bestimmtes Verfahren zu beschränken, da kein Verfahren allgemeine Anerkennung geniesst und die verschiedenen Verfahren - je nach Struktur des zu bewertenden Unternehmens -regelmässig zu stark abweichenden Ergebnissen führen. Es ist auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass sich ein Verfahren allgemein durchsetzt, da die Vielfalt dei spielen.. Zur Minimicrung des Arbeits-, insbesondere des Ermittlungsaufwandes wurde jedoch nach Möglichkeit die Tatsache ausgenutzt, dass die meisten in den Verfahren verwendeten Grössen in mehreren der vier Verfahren Verwendung finden. Daher brauchen die für ein Verfahren bereits errechneten Werte häufig beim nächsten Verfahren nur in die entsprechende Formel eingesetzt zu werden. Nach Anwendung des Teils C. ergibt sich ein Ergebnisrahmen (grds. im Sinne einer Unter- und Obergrenze), der sich aus den vier (regelmässig voneinander abweichenden) Ergebnissen der einzelnem Verfahren zusammensetzt. Nach der-Ermittlung dieses. Ergebnisrahmens muss über den endgültigen Wert im Wege einer Abwägung (ggf; unter nochmaliger Beteiligung des Steuerpflichtigen) entschieden werden. Für diese Abwägung können kaum allgemein gültige Massstäbe vorgegeben werden (siehe aber, die näheren Erläuterungen in Teil C.3.), weil häufig besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Einzelfall für die Bewertung relevant sind und die in den gängigen Methoden nicht berücksichtigt werden. Ganz ausnahmsweise können solche Umstände im Ergebnis sogar dazu fuhren, dass die Ober^ bzw. Untergrenze des Ergebnisrahmens "über- bzw. unterschritten werden kann, Teil O.: In einigen Branchen (insb. im freiberuflichen Bereich, z.B. bei Steuerberater-GmbH's) haben sich zur Ermittlung des Anteilswertes spezifische Massstäbe und Berechnungsmethoden herausgebildet, die von den, gängigen Bewertungsmethöden mehr oder weniger abweichen (sog. vergleichsorientierte Bewertungsmethoden). 0er Aufbau von Datenbanken zu diesen Bewertungsmethoden befindet, sich in Deutschland jedoch erst, in der Entwicklung, so dass das Erlangen.von zuverlässigen Angaben häufig schwierig ist. Zudem ist die Markt alqscptanz einer branchenspezifischen Bewertungsmethode je nach betroffener Branche - teilweise auch regional -unterschiedlich stark ausgeprägt. Aus diesen Gründen werden die in Teil D. beschriebenen Methoden derzeit nur in Einzelfällen in der Lage sein, für sich allein aussagefahige Werte zu liefern. Sie können und sollten grds. aber als zusätzliche Vergleichsmethoden herangezogen werden, soweit es sich im konkreten Fall um einen Betrieb in einer entsprechenden Branche hah.delt. 4.2 Ablaufdiagramm: Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich somit folgendes Ablaufdiagramm für die Anwendung dieses Leitfadens: Vorbereitung der Bewertung (vgl. insb. Teil A Ziff."3) | Welche Betriebsgrössenidasse ? Kst-,KsM-Betrieb. ' G-Betrieb Wertangaben des StpO. vorhanden ? nein Wert plausibel (nach Teil B.) ? ja ja nein Anwendung des Teil C. (Ermittlung eines Ergebnisrahmens durch Anwendung von 4 Methoden) Wenn möglich und zweckmässig (vgl Teil A.4."zu Teil D.): Anwendung branchenspezifischer Vergleichsmethoden (Teil D.)~ Endgültige Bestimmung des Wertes im Wege der Abwägung (i.d.R. mit nochmaliger Beteiligung des Steuerpflichtigen) unter Berücksichtigung; 1. des Ergebnisrahmens nach Teil C. 2. ggf. des. Ergebnisses yon Teil D. 3. der besonderen Umstände des Einzelfalles Ende der Prüfung 5. Ihre Mithilfe ist gefragt ! Dieser Leitfaden soll in Zukunft regelmässig überarbeitet werden. Die Erstellcr sind daher sehr interessiert daran, von Ihnen Erfahrungen, Kritik, &AUML;nderungswünsche usw. mitgeteilt zu bekommen. Wir wären Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie den am Schluss dieses Leitfadens (Anlage 8) befindlichen Fragebogen kopieren (bitte nicht das Original benutzen), ausfüllen und an die unten angegebene Adresse senden würden. Nur anband Ihrer Rückmeldungen kann der vorliegende Leitfaden laufend an die Bedürfnisse und Entwicklungen der Praxis angepasst und können bestehende Mängel beseitigt werden. Ansprechuartner der verschiedenen OFD-Bezirke: OFD Munster OFD Düsseldorf OFD Köln .' St 135 St 131 St 13 H (z.Zt. Herr Heitkamp) (z. Zt. N.N.) (z.Zt. Herr Dr. Siegers) Tel. (0251)934-2431 Tel. (0211) 8222-578 Tel. (0221)9778-1726 6 9 Plausib&UUML;itätskontroUc Das in der Anlage 1 dargestellte Verfahren dient der vereinfachten &UUML;berprüfung erklärter Unternehmenswerte auf ihre Plausibilität. Hierbei sollte nur auf Daten zurückgegriffen werden, die sich ohne aufwendige Ermittlungsarbeit aus den vorhandenen Steuerakten oder sonstigen verfiigbaren Unterlagen ergeben. Das Verfahren ist anwendbar bei Kleinst-» Klein- und Mittelbetrieben^^FürGrossbetriebe ist diese Plau-sibilitäiskontrolle nicht geeignet. &UUML;berbükt Die Kontrolle vollzieht sich in zwei Prüfungsschritten: 1. Prüfungsschritt Vergleich des erklärten Unternehmenswerts mit dem vereinfacht ermittelten Substanzwert (vgl! 2.). Der erklärte Unternehmens wert ist im 1. Prüfungsschritt grds. als plausibel anzusehen, wenn er höher jst als der Substan2wert (- Untergrenze für die PlausibilitätskontroJle). Ist dies der Fall, so ist zur weiteren Kontrolle der 2. Prüfungsschritt durchzuführen. 2. Prüfungssc&UUML;ritt . Ermittlung desisich aufgrund des erklärten Unternehmenswertes ergebenden Kapitali- sierungsfaktors mittels Division des Unternehmenswertes durch den zu ermittelnden Durchschnittsertrag. Der so errechneteXtatsächliche Wert ist mit dem Kapitalisierungsfaktor, der sich aufgrund des zum\ Bewertungsstichtag anzusetzenden Kapitalisierungszinsfusses (Normalzins,+ Zuschlag) ergibt, zu vergleichen! Die Plausibilität ist gegeben, wenn sich der tatsächIiche\Käpitalisierungsfaktor innerhalb eines Toleranzbereichs von + / - 1 des Vergleichswerts bewegt Beispiel: Als Kapitalisierungsfaktor ergibt sich bei einem für steuerliche Zwecke erklärten Unternehmenswert von 1^200.000,-- DM und einem Durchschnittsertrag von 120.000,— DM rechnerisch, ein Wert von 10. Zum Bewertungsstichtag beträgt der Vergleichswert (= Kapitalisierungsfaktor) bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 8 % (Normalzins 5 % + Zuschlag 3 %) 12,5. Der Kapitalisierungsfaktor von 0 liegt damit ausserhalb des akzeptablen To)e-ranzbereichs (11,5 - 13,5). Die Plausibilität ist nicht gegeben, Das Kapital lt. HB / StB erhöht um die wesentlichen stillen Reserven ergibt den für die Plausibilitätskontrolle massgebenden Substanzwert. 2.1 Kapital lt. HB / StB Das -massgebende Kapital umfasst das" Nennkapital zuzüglich Rücklagen, Gewinn-/. Verlust Vortrag sowie Jahresüberschuss'/ -fehlbetrag. . 2.2 Wesentliche stille Reserven 2.2.1 Grundstücke Grundstücke 4sind mindestens mit dem sich nach §§ 139, 145 -' 147 BewG (sog. Bedarfsbewertung) ergebenden Wert oder mit 350 % vom Einheitswert in Ansatz zu bringen, wenn der StB-Wert niedriger ist.,Zu berücksichtigen ist/der jeweils höhere Wert. 2.2.2 Beteiligungen Ein evtl. erkennbar höherer als der StB-Wert ist zu berücksichtigen. t 3. Kapitalisierungsfaktor 3.1 --Durchschnittsertrag Der Wert entspricht dem Durchschnittsertrag lt. modifiziertem Stuttgarter Verfahren , (Durchschnittsertrag X / Anlage 3). Hinsichtlich der Ermittlung wird auf die Erläuterungen unter C / 1.2 verwiesen. 3.2 Normalzins (Umlauft endite) / Kapitalisierungsziiksfuss / Kapitalisierungsfaktor . Der Normalzins (Basiszins) entspricht der Umlaufrendite für festverzinsliche öffentli che Anleihen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Massgebend sind hierbei die Verhält nisse am Bewertungsstichtag. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn auf den Durchschnittswert des Vorjahres, zurückgegriffen wird. Die entsprechenden Werte ($kj können der folgenden 7'abelle entnommen werden: Umlaufrendite A Zinsenl&UUML;&AUML;r _ Quelle: Monatsberichte der Deutschen Bundesbank - Der Basiszins, korrigiert um einen Zusehlag für das Unter nehmer risiko und für Immobilität sowie um einen Inflationsabschlag, ergibt den massgebenden Kapitalisierungszinsfuss. Für die Berücksichtigung der vorgenannten Unwägbarkeiten ist eine Erhöhung des Basiszinses um 3 % irii allgemeinen als angemessen anzusehen. In Einzellallen kann dieser Zuschlag höher öder niedriger ausfallen. Für den bei der Kapitalisierung des Durchschnittsertrags (Barwert einer unendlichen Rente) anzuwendenden Kapitalisierungsfaktor ist die Höhe des Kapitalisierungszins-satzes von entscheidender Bedeutung (siehe Erläuterungen unter C / 2.2.5.1); der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich als reziproker .Wert des Kapitahsierungszinsfusses. Die massgebenden Werte ergeben sich aus der nachstehenden" Tabelle: Kapitalisierungszinsfuss (nach Zu- und Abschlägen) z Kapitalist erungs-faktor reziproker Wert 100 z- Kapitälisierungs- zinsfuss (nach Zu- und Abschlägen) z Kapitaüsierungs-fakior reziproker Wert 100 z 5 20,0000 13 7,6923 6 16,6667 14 7,1429 7 14,2857 15 6,6667 8 12,5000 16 6,2500 9 11,1111 17 5,8824 10 10,0000 . 18 5,5556 11 9,0909 19 5,2632 12 8,3333 20 5,0000 4, Ergebnis der Plausibilitätskontrolle Steht'als Ergebnis dieser Kontrolle fest, dass der erklärte Unternehmenswert plausibel und nachvollziehbar ist und ergeben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte, die eine detaillierte &UUML;berprüfung erfordern; können die erklärten Werte der Besteuerung zugrunde gelegt wexden. Für den Fall, dass die Plausibilität nicht gegeben ist, sind zwingend weitere Ermittlungen durchzufuhren,. In diesem Fall wird empfohlen, zur Wortfindung eine Wertermittlung anhand des Prüfungsschemas "Unternehmensbewertung" (vgl. C) durch den Veranlagungsbezirk Körperschaften oder i.R. einer Aussenprüfung (in beiden Fällen ggf. im Wege der Amtshilfe) durchzuführen. C. Unternehmensbewertung Ziel der Unternehmensbewertung ist die Ermittlung methodisch ermittelter (Schätz-) Werte nach folgenden Verfahren: f « Substanzwertverfahren (Hinweis auf 2.1 /Anlage 2) Stuttgarter Verfahren - modifiziert - (Hinweis auf 2.2 / Anlage 4) * Ertragswertverfahren (Hinweis auf 2.3 / Anlage 5) f * Mittelwertverfahren (Hinweis auf 2.4 / Anlage 6) ) Die Zusammenstellung der nach den jeweils unterschiedlichen Methoden ermittelten Unternehmenswerte (Anlage 6) soll dem jeweiligen Bearbeiter einen Entscheidungsrahmen für die abschliessende Wertfindung zur Verfügung stellen (Hinweis auf 3.). :) 1. Wertermittlung 1.1 Substanzwertermittlung Das Berechnungsschema zur Substanzwertermittlung ist in dei Anlage 2 dargestellt. 1.1.1 Eigenkapital lt. HB / StB Hinweis auf die Ausführungen unter B / 2.1. , 1.1.2 Stille Reserven Grundstücke Hinweis auf die Ausführungen unter B / 2.2.1. 1.1.3 Stille Reserven Beteiligungen Soweit ein zu bewertendes Unternehmen seinerseits (Unter-) Beteiligungen in seinem Betriebsvermögen hält, ist eine eigenständige Wertermittlung für diese Beteiligungen erforderlich. Dabei sind die Unternehmen grundsätzlich in aufsteigender Reihenfolge zu bewerten. Die Wertbestimmung für die Beteiligungsgesellschaft(en) ist i.d.R. nur unter Einschaltung des jeweiligen Betriebsfinanzamts im Wege der Amtshilfe möglich (ggf. im Rahmen einer steuerlichen Aussenprüfung), weil nur dort die bewertungsrelevanten Daten feststellbar sind. 1.1.4 Buchwerte Firmenwert / firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter Das Kapital lt. HB / StB ist für die Ermittlung des Substanz-Unternehmenswertes 1 um die Buchwerte für einen Geschäfts- oder Firmenwert und firmenwertähnliche Wirt-schaftsgüter (z.B. Konzessionen, Lizenzrechte, etc.) zu kürzen. Diese Werte finden als ertragswertbildende Faktoren ihren Niederschlag bei der Ermittlung des zukünftig zu erzielenden Durchschnittsertrags. 1.1.5 latentes Körperschaftsteuerguthaben Das gesamte im verwendbaren Eigenkapital (vEK) gebundene Körperschaftsteuergulhaben (Körperschaftsteuer-Minderung und Körperschaftsteuer-Anrechnungsbeträge) - stellt für einen potentiellen Erwerber i.d.R. einen realisierbaren Vermögenswert dar und wird im Rahmen von Unternehmensverkäufen bei der Kaufprcisfindung'im allgemeinen werterhöhend berücksichtigt. Das Körperschaftsteuerguthaben ist aus Vereinfachungsgründen bei der Substanzwertermittlung mit 50 % des Nennbetrages in Ansatz zu bringen. Sollte im Einzelfall die Möglichkeit der Realisierung des Guthabens nicht oder kurz- bis mittelfristig nicht möglich sein (z.B. aus Gründen der Kapitalausstattung), kann auch ein niedrigerer. Ansatz in Betracht kommen. Bei einer Liquidation erhöht das im vEK gebundene Körperschaftsteuerguthaben den Liquidationswert in voller Höhe (mögliche Bruttoausschüttung einscnl. anrechenbarer Körperschaftsteuer). 1.1.6 Substanz-Unternehmenswert I 1.1.7 Stille Reserven übriges Anlagevermögen Die im übrigen Anlagevermögen (Maschinen, maschinelle Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, etc.) - z.B. durch erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen - gebildeten stillen Reserven sind ggf. werterhöhend in. Ansatz 2U bringen. 1.1.8 Stille Reserven (sonstige) immaterielle Wirtschaftsgüter Als sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter - auch selbstgeschailene - kommen z.B. Patente (Erfindungen), Lizenzen, Warenzeichen, Konzessionen o.a. in Betracht. 1.1.9 Stille Reserven Umlaufvermögen Hier ist. insbesondere auf die wegen des Reaüsationsprinzips noch nicht ausgewiesenen Gewinne bei fertigen / unfertigen Erzeugnissen und Leistungen zu achten. 1.1.10 Substanz-Unternehmens-wert II Der Substanz-Unternehmenswert II dient auch als Ausgangswerl für die Unterneh-menswcrterrnittlung nach der Mittelwertmethode (Anlage 6). 1.1.11 Buchwerte Firmenwert / firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter Für die Ermittlung des reinen Substanzwertes (Substanz-Unternehmenswert III) des zu bewertenden Unternehmens sind die entsprechenden Werte zu berücksichtigen. 1.1.12 Substanz-Untemeiimcnswert III Der Substanz-Unternehmenswert III stellt den eigentlichen Substanzwert (= Ver-kehrswertc der Summe der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaflsgüter) des zu bewertenden Unternehmens dar. Er stellt i d.R. g^^ die absolute Wertuntergrenze für die Bewertung eines lebenden Unternehmens dar. 1.1.13 Liquidationskosten Im Liquidationsfall mindern die Liquidationskosten den verbleibenden Liquidationserlös. 1.1.14 Abzinsung für den Uquidationszeitraura ' Der Liquidationswert ist auf den Liquidationszeitraum abzuzinsen (§ 12 Abs. 3 BewG / Anhang 4, Tabelle 1 VStR 1995). 1.1.15 Liquidations-XJnternehmenswert Der Liquidations-Unternehmenswert stellt den Substanzwert des zu bewertenden Unternehmens unter Liquidationsgesichtspunkten dar Die Ermittlung dieses Wertes ist erforderlich, wenn mit einer Fortführung des Unternehmens nach den Umständen des Einzelfalles am Bewertungsstichtag aus talsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gerechnet werden kann. 1.2 ErtragsermitUung (Betriebsergebnisse / Durchschnittsertrag) Die Grundlage für eine Unternehmensbewertung unter Ertragsgesichtspunkten (Modifiziertes Stuttgarter Verfahren, Ertragswert verfahren, Mittel wert verfahren) bildet der voraussichtlich künftig zu erzielende Durchschnittsertrag. Die Ermittlung erfolgt für alle im folgenden dargestellten Bewertungsverfahren mit Ertragskomponenten einheitlich nach dem in der Anlage 3 dargestellten Berechnungsschema. Die. Bewertung eines Unternehmens erstreckt sich normalerweise auf den vorhandenen Unternehmensumfang und das, was sich daraus entwickeln kann. Grundsätzlich wird ein reales und nicht ein fiktives Unternehmen bewertet. Bei der Bewertung ist dabei von der Fortführung des Unternehmens auszugehen. Ergebnisprognosen, die auf realistischen und fundierten Plandaten beruhen (- &UUML;berprüfung auf Schlüssigkeit und Wahrscheinlichkeit), sind ggf. bei der Schätzung des zukünftig erzielbaren Durchschnittsertrags zu berücksichtigen. Bereits eingeleitete Massnahmen (z.B. Investitionen) sind in die Zukunftsplanungen einzubeziehen. Ist jedoch die Verwirklichung geplanter Massnahmen noch von Ereignissen abhängig, deren Eintritt unwahrscheinlich ist, so fehlt es an einer ausreichenden Konkretisierung. Eine Berücksichtigung derartig unsicherer Zukunftsplanungen scheidet aus. Der Wert eines Unternehmens ist stets zukunftsbezogen. Für die Schätzung des Jah resertrags bieten die in der Vergangenheit erzielten. Betriebsergebnisse jedoch eine Purchschnittsertrags ist i.d.R. von der S1k im &eferenzzeitraum abzeichnenden je nach den Umständen unter 3,60 v.H. bis 3,15'v.H, 9 unter 3,15 v.H. bis 2,70 v.H. 12 unter 2,70 v.H. .bis 2,25 v.H. 15 unter 2,25 v.H. bis 1,SO v.H. 18 unter 1,80 v.H_ bis 1,35 v.H. 21 unter 1,35 v.H, bis 0,90 v.H. 24 unter 0,90 v.H. bis 0,45 v.H. 27 unter 0,45 v.H. 30 2.2.5.3 Gemeiner Wert Ergebnis ist der gemeine Wert i.v.H. je DM 100,- Nennkaphai. 2.2.5.4 Unternehmenswert lt. modifiziertem Stuttgarter Verfahren Der Unternehmenswert bzw. Anteilswerl ergibt sich durch Anwendung des gemeinen Werts auf das zu bewertende Nennkapital. 2.3 Ertragswertverfahren Mit der Ertragswertmethode (Anlage 5) wird der Unternehmenswert ausschliesslich unter Erträgsgesiohtspunkten ermittelt. Dies geschieht durch Kap.taUs.erung (Barnen einer unendlichen Rente) des künftig erzielbaren Jahresertrags. Der anzuwendende Kapitalisierungsfaktor ist auf der Grundlage des zum Bewertungsst.chtag gult.gen aktuellen Zinsfusses zu ermitteln. 2.3.1 Durchschnittsertrag Ausgangswert für die Ermittlung des Ertrags-Unternehmenswerts ist der Durch-schhittsertrag II (Hinweis auf 1.2.6). 2.3.2 K&AUML;pitaHsierungszinsfuss / Kapitalisierungsfaktor Zur Erläuterung wird auf die Ausfuhrungen unter B / 3.2 verwiesen, 2.3.3 Ertragswert Der Ertragswert ergibt sich durch Anwendung des Kapitalisierungsfaktors auf den Durchschnittsertrag. 2.3.3.1 Liquidationswert nichtnotwendiges Betriebsvermögen Bei der Ermittlung des künftig erzielbaren Jahresertrags werden die Erträge, die mit dem nichtnotwendigen Betriebsvermögen erwirtschaftet weiden, ausgeschieden (Hinweis auf 1.2.4). Der.Liquidationswert des nichthotwendigen Betriebsvermögen ist als werterhöhender Zuschlag zu berücksichtigen. 2.3.3.2 Anspruch auf Gewinnausschüttung Der Anspruch auf Gewinnausschüttung stellt für einen potentiellen Veräusserer eine Forderung dar, die er sich ild.R. bei der Veräusserung des Unternehmens(-anteils) - als Teil des Kaufpreises - vergüten lassen wird. Bei Unternehmen» die regelmässig Gewinnausschüttungen vornehmen, ist daher ein Betrag i.H.d. zu erwartenden regelmässigen Gewinnausschüttung des lernen Jahres bei der Unternehmenswert ermittlung hinzuzurechnen. '" - " 2.3.3.3 Latentes Körperschaftsteuerguthaben Hinweis auf die Ausführungen zu 1.1.10. 2.3.3.4 Ertrags-Unternehmenswert Der Ertragswert, ggf. erhöht um die Zuschläge unter 2.3.3.1 - 2.3.3.3, ergibt den Unternehmens'wert nach dem Ertrags wertverfahren. 2.4 Mittelwertverfahren (Anlage 6) Mittelwertverfahren (Anlage. 3.1 Gewichtung Die Zusammenstellung der nach den jeweils unterschiedlichen Methoden ermittelten Unternehmenswertc (Anlage 6) soll dem jeweiligen Bearbeiter einen fcntscheidungs-rahmen für die abschliessende Wertfmdung an die Hand geben. Dabei .st es durchaus möglich dass die unterschiedlichen Bewertungsverfahren zu ganz unterschiedlichen -mit teilweise erheblichen Wertabv/eichungen behafteten - Ergebnissen fuhren. Ergeben sich grössere Bewertungsdifferenzen, so ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, welche Methode für die Bewertung der in Frage kommenden Kapitalgesellschaft am besten geeignet ist und somit zu einem möglichst realistischen Unternehmenswert führt Eine allgemeingültige Aussage lässt sich hierfür nicht treffen 3.2 Bewertungs-Untergrenze Als Wertuntergrenze eines lebenden Unternehmens ist i.d.R. der nach dem Substanzwertverfahren ermittelte Substanz-Unternehmenswert Hl anzusehen (vgl. Anlage 2 und Erläuterungen unter 1.1.12 - 1.1.15). Bei einem Unternehmen, bei dem nicht von einer Fortführung ausgegangen werden kann, ist dies d^r Liquidations-Uniernchmenswcrt Besondere Zu- oder Abschläge (siehe 3.4) sind in diesem Fall nicht mehr zu berücksichtigen. 3.3 Beteiligungsquote Die unter 2. vorgenommenen Wertermittlungen gehen jeweils von der Bewertung eines ganzen Unternehmens aus. Ist die Bewertung lediglich eines oder mehrerer Anteile für ertra'gsteuerliche -Zwecke durchzuführen, so ist der Wert der Beteiligungen) quotal aus dem ermittelten Unternehmenswert abzuleiten. 3.4 Besondere Zu- oder Abschläge / Sonderfälle 3.4.1 Allgemeines Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen den Regelungen des bisherigen Stuttgarter Verfahrens. Kommen danach im Einzelfall besondere Zu- oder Abschläge in Betracht, so sind diese auf den sich nach Gewichtung ergebenden Unternehmenswert (siehe Tz. 3.1) anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Bewertungsmethode der gefundene Wert vorrangig basiert Besonderen Umständen, die im Rahmen der Unternehmensbewertung bisher nicht oder nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, kann zusätzlich durch pauschale Zu-oder Abschläge Rechnung getragen werden, Die Höhe dieser Korrekturen richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Hier kommen jedoch nur spezielle, durch das Unternehmen bedingte Umstände oder Gestaltungen in Betracht. Allgemeine Schwierigkeiten oder Gegebenheiten können hier nicht berücksichtigt werden, Gründe für einen Abschlag sind zum Beispiel nicht: - das Fehlen von Betriebsgrundstücken. Hier komm; nur ein Abschlag in Betracht wenn mit einer alsbaldigen Beendigung der Nutzungsmoghchkcu zu rechnen ist und der Betriebsablauf dadurch nachhaltig beeinträchtigt wird; die schwere Verwertbarkeit des Grundbesitzes; - Vorteile; die eine Kapitalgesellschaft aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Anteilseigner-zieht; die abweichenden Börsenkurse brancb engl ei eher Unternehmen; » das politische Risiko eines bestimmten Marktes; die Zugehörigkeit zu einem Könzernverbund; - der Anfall von Ertragsteuern bei Verkauf der Anteile; ein durch eine UnterkapitaHsierung bedingter hoher gemeiner Wert» - persönliche Umstände. 3.4.2 Schwere Verkäuflichkeit der Anteile / Verfügungsbcschränkungcn Die schwere Verkäuflichkeit der Anteile und die Zusammenfassung aller oder mehrerer Anteile in einer'Hand begründen nicht ohne weiteres einen Zu- oder Abschlag. Dies gilt auch für Verfügungsbeschränkungen, die sich die Gesellschafter selbst auferlegt haben (z.B. bei einer Familien-Gesellschaft, bei der sich nah verwandte Anteilseigner gegenseitige Beschränkungen bei der Anteilsübertragung auferlegt haben). Es kann jedoch ein Abschlag bis zu 5 v.H. in Betracht kommen, wenn neu in die Gesellschaft eingetretene Gesellschafter oder aber auch die verbliebenen Gründungsgesell-schafler nicht (mehr) in der Lage sind, diese Verfugungsbeschränkungen zu beseitigen. Ein Abschlag ist nicht gerechtfertigt, wenn Verkäufe - mit Zustimmung der Gesellschaft - an andere Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst zulässig sind. 3.4.3 Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung Bei Anteilen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung kann ein Abschlag von 10 v.H. - bezogen auf den Wert der Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung - in Betracht kommen. In diesen Fällen gilt folgendes: Bei einem Anteilsbesitz von mehr als 25 v.H. ist stets von einem Einfluss auf die Geschäftsführung auszugehen. Bei der Entscheidung darüber, ob der Steuerpflichtige mehr als 25 v.H der Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzt, ist von einem um die eigenen Anteile verminderten Nennkapital auszugehen. Bei der Prüfung, ob ein Einfluss auf die Geschäftsführung besteht, sind nicht nur die Anteile des -Gesellschafters, sondern auch solche Anteile 2U berücksichtigen, die ihm zwar nicht gehören, ihm aber die Ausübung der Gesellschaftsrechte ganz oder teilweise ermöglichen. Eine Zusammenrechnung von Anteilen von Ehegatten und / oder Kindern ist nur in Ausnahmefallen gerechtfertigt. Dies ist nur der Fall, wenn hierfür konkrete Umstände festgestellt werden können (z.B. Gesamtgut bei Gütergemeinschaft, Erteilung einer unwiderruflichen StimmrechtsvoUmaclu, ausschliesslich gemeinschaftliche Veräusserung). Ob die VorausseUungen Rir eine Kürzung vorliegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. In der Regel kann dies angenommen werden, bei einem Ameilsbesitz von weniger als 5 v.H. bei einer Aktiengesellschaft und von weniger als 10 v.H. bei einer GmbH; bei einem Anteilsbesitz zwischen 5 bzw. 10 v:H. und 25 v.H. des Nennkapitals, wenn ein anderer Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. hält. Ist ein Gesellschafter mit einem Anteilsbesitz von mehr als 50 v.H. nicht vorhanden, kommt es darauf an, welche Einwirkungsmöglichkeiten der einzelne Gesellschafter auf die Entscheidungen der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversaromlung hat. Bei einer &UUML;bertragung sämtlicher Unternehmensanteile in einem einheitlichen wirtschaftlichen Akt (z.B. Veräusserung sämtlicher Anteile an einen Erwerber, Umwandlung bzw. Einbringung in ein anderes Unternehmen, o.a.) scheidet ein Abschlag für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung grundsätzlich aus. 3.4.4 Neugründungen Der Wert von Anteilen an Gesellschaften, die sich im Aufbau befinden (im allgemeinen H ein Zeitraum bis zu 3 Jahren seit Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit) ist i.d.R. mindestens mit den Anschaffungskosten der jeweiligen Anteile in Ansatz zu bringen. 3.4.5 Anteile an einer Komplementär-GmbH Bei einer typischen Komplementär-GmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb gilt der Vermögensweit als Unternehmenswert. 3.4.6 Gesellschaften in Liquidation Bei Gesellschaften in Liquidation ist der Liquidations-Unternehmenswert zu ermittein (Hinweis auf Anlage 2 und Erläuterungen unter 1.1.15). 3.4.7 Weitcrc Sonderfalle In weiteren Sonderfallen hat die Wert find ung ggf. abweichend von der Regelbewer tung zu erfolgen. Hierzu wij-d auf die entsprechenden Anweisungen in den aktuellen !0t Vermögensieuer-Richtlinien verwiesen (Abschnitte 11, 12 und 15 VStR 1995). Als derartige Sonderfalle kommen in Betracht: Anteile an Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz (z.B. Holdinggesellschaften, Organträger) Anteile an Organgesellschaften Anteile mit ungleichen Rechten D, Vergleichswertoricnticrte Bewertunffsmcthodcn Neben den internen Bewertungsmethoden setzen sich in der Praxis verstärkt auch die externen Bewertungsmethoden durch (vgl. Erl. in Teil A/4.1 zu Teil D). Damit sind Bewertungsmethoden gemeint, die das Bewertungsobjekt anhand von vergleichbaren Kennzahlen bewerten, Imfolgenden werden zwei vergleichsorientierte Bewertungsverfahren dargestellt: 1, Vergleichsorientierte B.ewertungsmethode 2. Multiplikatorenmethode. - , 1. Vcrgleichsorientierte Bewertungsmethode Die vergleichsorientierte Bewertungsmethode bedient sich zu ihrer Wortfindung vergleichbarer Sachverhalte, d.h. der Wert des zu beurteilenden Unternehmens äjfg bestimmt sich nach Verkaufspreisen vergleichbarer Unternehmen. Diese aus der Grundstücksbewertung geläufige Methode setzt voraus, dass die verglichenen Unternehmen ähnlich strukturiert sind und vergleichbare Grössen darstellen. Da dieses nur in seltenen Fällen gegeben ist, wird man z.Z. vor deutschen Gerichten mit diesem vergleichsorientierten Verfahren aHeine keine Akzeptanz finden;' da eine direkte Vergleichbarkeit regelmässig nicht gegeben ist. Im angelsächsischen Bereich gibt es inzwischen ausgewogene Systeme, in denen Verkaufsvorgänge, aufgelistet werden und als Verglcichswert für anstehende Bewertungen herangezogen werden können. Für die Bundesrepublik Deutschland sind solche Vergleichsobjekte z.Z. nicht in allgemeingültiger Form, etwa in Datenbanken, zugriffsfähig. Sollte gleichwohl für ein grösseres Bewertungsobjekt die Notwendigkeit einer vergleichsorientierten Bewertungsmethode interessant sein, so besteht die Möglichkeit, sich mit der Vcrlagsgruppe Handelsblatt GmbH in. 40002 Düsseldorf (Postfach 10 11 02, Tel. 0211/887-584 oder Fax 0211/887-51520) in Verbindung zu , setzen. Bei der Verlagsgruppe Handelsblau wird eine Firmendatenbank |p|| (Firmeninformationen) seit April 1992 aufgebaut. Inhalt dieser Datenbank, die auch als M Sc A Firmendatenbank (Merger & Aquisition). geführt wird» sind Angaben zu Firmen und zu Unternehmenskäufen bzw. -verkaufen. Die Datenbank beschreibt und lislcl die jeweiligen Unternehmenskäufe mit einer Klassifikation der Transaktion nach unterschiedlichen Kriterien z.B. Käufer-ZObjektname, Käufer-/Objektbranche, Beteiligungshöhe, Beteiligungsform, Grössenverhältnisse nach Umsatz, Rendite und Datum auf. Diese Datenbank wird vom Institut 'für Betriebswirtschaft an der Hochschule St. Gallen, Schweiz, durch Herrn Prof. Dr. G. Müller-Stewens, Tel. 0041/71/302760, aufgebaut. Eine Vollrecherche zur Ermittlung eines Vergleichswertcs bei der Verlagsgruppe kostet ca. 210 DM plus Umsatzsteuer. Darüber hinaus besteht z.Z. die Möglichkeit, auf diese Datenbank auch über das Landesami für Datenverarbeitung und Statistik zuzugreifen. Ein Recherche ist für die Landesfinanzverwaltung kostenlos. Die Adresse des Landesamts lautet: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, Postfach 10 11 05, 40002 Düsseldorf, Tel. 0211/ 94 49 01. Ansprechpartner ist Herr Dezernent Waldschmidt. Er ist unter der Durchwahl 2376 erreichbar. Es empfiehlt sich, ö&n Zugriff auf die Datenbank vorrangig über das Uandesamt zu nutzen Im übrigen besteh, über Herrn Waldschrmdt d.e Mog„cnKe.t. auf jede andere, öffentlich zugängliche Datenbank zuzugreifen Interessant wird eine . solche Recherche grundsätzlich nur bei Unurnehlnsblwertungen in einer Grössenordnung ab etwa 20-Mio DM Umsatz, wert tfe Datenbank als Handelsblatts regelmässig nur mit Unternehmenstransakt.onen ab dieser Grössenordnung bestückt wird. 2. Multiplikatorenmethode Neben der vergleichsorientierten Methode.besteht in manchen Branchen (insbesondere im Freiberüflerbereich) das weitverbreitete Verfahren, den Unternehmenswert nach bränchenbezogenen Multiplikatoren zu ermitteln. Grundprinzip dieser Bewertungsmethode ist, dass der Wert des Unternehmens gleich &OUML;CT Summe aus Substanzwert und dem Geschäfts-ZPraxiswert ist. a) Der Substanzwert ermittelt sich nach'den allgemeinen Grundsätzen. Dieser Wert entspricht dem Substanzwert ./. Unternehmenswert II unter Teil C 1.1.10. sowie der Anlage 2. , ' b) Der Geschäftswert (Praxiswert/Ftrmenwcrt - auch Good will) ermittelt sich als Prozentfaktor (Multiplikator) einer Bemessungsgrundlage. Bemessungsgmndlage ist regelmässig der Umsatz ohne USt aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit» da insbesondere bei den Unternehmen, die nach dieser Methode relativ einfach bewertet werden können, regelmässig der Umsatz das wertentseljeidende Kriterium ist. Als für diese. Bewertungsmethode geeignete Unternehmen kommen insbesondere Freiberuflerunlernehmen sowie auch andere Unternehmen in Betracht, bei denen die persönliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers stärker im Vordergrund stehen als der Personal-bzw. der Kapitaleinsatz. Die Bewertung erfolgt durch Multiplikation des durchschnittlichen Umsatzes (regelmässig der letzten drei Jahre) mit einem Vervielfältiger. Der Vervielfältiger stellt sich als Prozentsatz dar, der aufgrund empirischer Feststellungen ermittelt wird. Es hat sich jedoch gezeigt, dass es im gewerblichen Bereich z.Z. jedenfalls kaum aussagekräftige Datensammlungen gibt. D.h. jedoch nicht, dass dieses Verfahren für eine Bewertung gänzlich ungeeignet ist. In zwei Aufsätzen hat der Steuerberater Carl W. Barthel, Köln (DB 1990 S. 1145 und DB 1996 S. 149, 163) sehr ausführlich zu diesen Multiplikatorenmethoden Stellung genommen. Am Ende eines jeden Aufsatzes hat er aufgrund von Recherchen Erfahrungsprozentsätze zu einer Vielzahl von Unternehmensbranchen aufgelistet. Diese Auflistung ist weder abschliessend, noch spricht sie dafür, dass mit ihr eine letztendlich alles entscheidende Unternehmensbewertung durchgeführt werden kann. Dies sollte allerdings auch nicht Aufgabe der Multiplikatorenmethode sein. Wie alle übrigen Methoden, ist auch diese Methode nur eine in einer Reihe verschiedener Bcwenungsmethoden. Für diese Methode spricht insbesondere, dass sie eine sehr einfache und schnelle Bewertung ermöglicht, so dass sie sich insbesondere für eine vereinfachte Schlüssigkeitsprüfung eignet. Die von Herrn Barthel zuletzt" zusammengestellten Brfahrungssätze, veröffentlicht in Der Betrieb 1996, S. 163, befinden sich als Anlage 7 im Anlageverzeichnis. Beispiel; Bewertung einer Steuerberatungs - GmbH mit einem Jahresumsatz von 1 Mio DM. Spanne des Multiplikators von 110 - ISO %. Lage der GmbH: ländlich mit festem Mandantenstamm ohne grosse Erweitenangsmöglichkeit, Als Multiplikator könnte 115 % die geeignete Grösse darstellen, so dass der Praxiswert mit «1,15 Mio DM anzusetzen wäre. Die Summe aus Substanzwert, etwa 250.000 DM, und Praxiswen ergäbe einen Unternehmenswert von 1,4 Mio DM. E-. Anlagenvfcrzeichnis Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 An)age8 PiausibilitätskontroUe bei Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben Substanzwcrtermittlung / -verfahren Ertragsermittlung (Betriebs ergebnisse / Durchschnittsertrag) Stuttgarter Verfahren - modifiziert - Ertragswcrtverfahren Mittelwertverfahren /Zusammenstellung der Unternehmenswerte Erfahrungssätze bei Multiplikatorenmethode Fr^ge^ogen (zum Kopieren) Anlage 2 Prüfungsschema Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften - Unternehmensbewertung nach Teil C - 1.1/2.1 Substanzwertermittlunq / -verfahren 1.1.1 1.1.2 .1.1,3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7 1.1 le 1.1.9 Eigenkapital tt. HB / StB (jueL &WMI §&***$ + stille Reserven Grundstücke. + stille Reserven Beteiligungen - Buchwerte Firmenwert / firmen wertähnliche WG + latentes Körperschaftsteuer-Guthaben * Substanz-&UUML;nternehmenswert I (Ausgangswert Stuttgarter Verfahren / Anlage 4) + stille Reserven übriges Anlagevermögen (ohre Grundstöcke u. Beteiligungen) + stille Reserven Immaterielle WG + stille Reserven Umlaufvermögen 1.1.10 - Substanz-Untemehmenswert II (Ausgangswert Mftletwertverfahren / Anlage €) 1.1.11 + Buchwerte Firmenwert / firmenwertähnliche WG 1.1.12 * Substanz-Unternehmenswert III (BewertufKis^le-grer^ze / siehe C / 1.12) Im U^uidationsfall 1.1.13 - Liquidationskosten 1.1.14 * Abzinsung für den Liquidationszeitraum 1.1.15 = Liquidations-Untemehmenswert Prüfungsschema Bewertung von {Anteilen an) Kapitalgesellschaften Unternehmensbewertung nach Teil C - 1.2 EftfaasermMtlijr'Q fBetrtebsefOfebnme t Durchsctmtttsertraql 1,2.1 'ssffgüp?Sch»ntt%utrllch« Einkommen 1.2-2 qftmr«chniino«ft l Künunow 1.2.2.1 k££iuf*chnuii9«n der-Aft fihdjfl IU «t«u»ifreien ftocJd&fjen {uif Firm«w»rt u. firmenwertthrtlcha WG (lustibzug naligo VeraussAfungwetlusie jmaSe* Aut**idung#n jimaliQft Zutötfurtgan zu RKXtttliuf««« a«t;«i».Ve(ffiCgetniiMfirunfi»A r-Hi«uf«chrninj}M 1.2.2.2 iSUrzung«« ge Vetfwss*rtHiösoe,*'M* ilifift Ertr4o»«u*Aunosuft3Wft'R<«ksttiton9W Mia&UflQ tfwierfrsier ROcWaaen 1.2.6 Durchsctuiltts»nrag Summ» BetnebsefoeuiKM DurchschnittS&AUML;firag Ertragiwartvarfahr«n Anlage 4 Prüfungsschema Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften - Unternehmensbewertung nach Teil C - 2;2 Stuttgarter Verfahren - modifiziert - 2.2.1 Nennkapital 2.2.2 KapitalisierungszinsfuR in v.H. (Normalzins + 3 %) ~ z 2.2.3 Vermögenswert (V) in v.H. des Nennkapitals 2.2.5 Unternehmenswert 2.2.5:i Gemeiner Wert V+(5xE) 100+(5 xz) xioo 2.2.6.2 Abschlag wegen geringer Rendite in v.H. 2.2.5.3 Gemeiner Wert in v.H. je 100,-- DM Nennkapital 2.2.5.4 Unternehmenswert lt. Stuttgarter Verfahren ((Nennkapital x gem. Werl in v.H.) / 100) Anlage 5 Prüfungsschema Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften - Unternehmensbewertung nach Teil C - 23 Ertraqswertverfahren 2.3.1 Durchschnittsertrag (1 (1.2.6) 2.3.2 Kapitalisierungsfaktor (K) (K = 100 / Kapitalisierungszinsfuss) Kapitalisierungszinsfuss {Normalzins + 3 %) Kapitalisten! ngsfaktor 2.3.3 Ertragswert (Durchschnittsertrag li x Kapitalisiert!ngsfaktor) 2.3.3.1 + Liquidationswert nichtnotwendiges BV 2.3;3.2 + Anspruch auf Gewinnausschüttung 2.3.3.3 + latentes Körperschaftsteuerguthaben 2.3.3.4 Ertrags-Unternehmenswert . unternehmensbewertung nach Teil C 2.4 Su bstanz-Untemebmenswert U (2.1' W-*» Ertra gs-Unternehmcnswert (2.3.3.4) Mittelwert Zusarr» Substa^nternehmenswert III (gartcrVerfahren - modifiziert - (2.2.5.4) Stu Ertra gs-Unternehmenswert (2.3.3.4) Mittelwert (2.4) schliesslich haben die Angelsachsen sich schon frühzeitig dem Empirismus (Erkenntnis durch Beobachtung und Versuch) hingegeben. hingegen woanders - speziell in Deutschland - zunächst einmal Theorien aufgestellt werden, bei denen Praxisbe-währung angestrebt wird. Die weitere Verbreitung vergletchsortenlierter Verfahren wird. dazu (Ohren, dass andere Berpfsgruppen. tnsbes. Unternehmensberater, Informationsbroker. Banken sowie gewerblich tä- tige Schätzer und Bewener von Unternehmen zunehmend *n den Bewertungfimarirt eindringen. Die Angehörigen der beratenden Berufe werden künftig stärker in qualifizierter Beratung beim Beweriungsanlass Kaut/Verkauf von Unternehmen bzw. in qualifizierter unabhängiger Gutachtenerstellung gefordert werden - zu .Lasten der bisher im Bewertungsmarkt dominierenden Benjfsgruppen mit bewerturtgssingufahstischer Ausrichtung. Afc-b. 14: Umsatzbezogene ErlahrungssäUe zw Ermittlung des GoodwtU _ Ertahftmgssätze >n % Klassifikation Wi rtschaftsTw- ige Vi Min,* om Umsi Mittet- Itz Höchst- Salz sat* satz 01-4 Gftftneroteo 12 20 30 02 ' ' Forstwfrtscftatten 0 0 0 16.1 Schlachwreiefl 5 11 19 15.3 OteUGernuseverafOeitung 6 20 34 15.81-1 f&ckereien 14 20 26 1S-« Getrankehersteflung 14 23 36 15.93 Winzerelen 10 15 25 15.9« Brauereien 26 40 53 17 TcxW^ftweibe 5 15 26 18=22 Herstetkmg von Obertekleiowng 2 1t 20 lfl.2 Lederverarheitung 7 12 20 19.3 Hersleifung von Schuhen e 14 24 20.1 Sägewerke 12 22 36 212. Papierverarbeftung 22 31 45 22.11.1 Buöhveifage 16 34 48 22.12 2eHi*r>0Sverfage •16 21 27 24.1 . Cheroische tndusihe . 40 54 72 24.4 Pha/m&induslrie 42 58 76 265 Herstetkmg VOO Keramik 11 21 , 31 26.86.1 .Herstellung von SctOtKertigteiten 0 4 10. 27 MöUKerzeugung u. -Ocarooitung 6 20 SS 26.1 StalWtcichtmeiatJbau 14 27 42 . 29 Maschinenbau 15 25 35 30.01 Herstellung voo Böromasc*>ir«en 6 12 .22 30.02 Bersieflung von DV-Geraten 4 11 16 34.20 Herstetlung von K)2-Zubehör 8 26 40 35-1 SehiHbau ■ 2 »0 18 36.T t&feelhcrsiefeung 6 20' 32 36.2 Schrnucknersiettung 18 26 43 36.3 Herstellung von Musikinstrumenten 24 28 32 36.4 Sobnoerateherstener 14 25 35 ■36.5 Hersteüwog von Spielware" 16 29 40 37.1 Recycling von Schrott 32 46 56 40.1 Elektrizftöisversorgung 61 68 ?$ 45 Baugewerbe 10 25 40 4S.21 Hocn- und Tlenwu »2 20 32 45,31 . EtekUoinstaBation 19 32 48 j 45.33 Sanitär vnü Heizung 16 24 25 J 45.« 1 Slukketeurgewerbc 31 36 45 l 45.44,1 Maier 26 34 40 j 45,44.2 Glaser 29 36 44 ■4S.S Vermietung von Baumaserunen 33 55 7, l 50.1 Kte-HandCl 12 ^6 26 : f 50.2 Kfz-WerksiaMen 16 22 30 i 51.1 Kandelsveivetynpen 20 35 50 i .51.31 Grosshandel mit Obst. Gemüse IT 26 35 i { 51.34 Grosshandel mit Getränken 3C 45 52 j 51.35 GroOhanöet mü Taoafcwa'en 20 23 25 t 51.46 Pharmazeutischer Grosshanöel 42 5$ 71 1 52 11 Einzelhandel l.ebensm./GeK./TADaioen 35 45 SS 67.201 Vefs4cr*erungsaQentu'en 20 35 53 67.20.2 Veraichenjngsmakler 11 28 45 70.12 irnmoHierKnakier 11 25 3S 72.20 Sofhvarch&user , 20 35 . 50 72.50.0 Reparatur von BOromaschlnen 15 23 31 73.10.4 P & E Gentechnik 78 95 112 _ 74.11.2x RechtsanwaJts-Stadtpraxen' 52 62 70 74.1 l^x RechtpanwaSs-candp'SKcn 2S 40 5.2* 74.11.4 " Patenianwattskanaeien 37 '54 60 74.12.1 Wirtschaftsprülerpraxeri 110 12S 140 74.12.3 Steuerberater-Praxen wesvSlaöt .100 116 12S . 74.l2.3x Steuerberater-Praxen WesVLaod «0 100 110 74.l2.3x Steuerberater-Praxen OsVStadt 70 80. 95 74.12.3x Steoerberater'Pnlxen OsvLand 60 70 80 74.t2,3>: SteucrbenMof-Praxen 2,onenrano7Staon 90 100 110 74.12.3x. Sl8- PnjJ(«n Zonenrand/Lsod 80 85 90 74.20.1 Archilektenbüros 26 43 60 74504 Ingenieurbüros 12 28 44 74.5 ZeaaitX&AUML;sunteroeftrivefi 45 60 75 74,60.1 Odewoien 30 39 . 51 74.70.5 GebSudetieintgungen 47 61 76 74 84 6 Inkassoboros 42 56 66 80.41.1 Fahrschoten 30 44 60 85.12.1 * Augenarzt 2S 37 48 S5.12.1x Chirurg 26 40 50 85.l2.ix Prauenar« 26 42 56 8S.12.1x HNO-Arzt 27 36 46 , 85.12.1x ' Dermatologie .8 27 42 85.12.1X innere Med^n 2S 36 48 es.i2.ix Kindertjrw 25 38 47 I 85.12.U tabormedizin 24 36 SO 65.12.1x Lungenheilkunde 21 30 43 85.12,1« j 05:12.1 x ; 85-12 ix Neurochirurgie 23 33 44 Neurologie 26 32 38 Nuktearmedizirt 25 38 52 85.i2.1x Orthopädie 15 29 42 i 85 12.Ix PraklrtChC Arzl 24 40 56 85.12,ix Radiotoo* 20 24 28 i 85 12 ix Urologie 22 34 46 65.13 0 ZahnarztOraxen ZO 34 50 85.14.3 lieapraktikC' 21 35 54- 65.20.1 Tierarztoraxen 18 35 52 92.13 0 Pifmtheater 15 25 35 92.34.1 Tanzschutcri 23 34 44 93.01.1 Wäschereien 15 21 26 93.01.3 Chemteohe Fteinigun&en 10 16 26 9302.1 Oamcn- und Herf«n(riseu'e --10 15 40 93.02.4 Kosmetiksalons 13 23 37 93.03 i Bc*M»tUvt$s K» trtu r e 26 36 46 93.05.1 Ehevemvttiungsinsiiiij! 22 30 38




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